Flaggenführung auf Sportbooten – Gesetz, Brauchtum und deftige Strafen

Flaggenführung ist ein Randthema, das viele Schiffsführer eher stiefmütterlich behandeln. Der TransOcean e.V. hat das Thema neulich in einem Instagram-Post aufgegriffen und wir haben einige Reaktionen darauf gesehen. Doch statt einfach nur darauf zu posten, gehen wir wieder in die Vollen und für euch auf eine Odyssee durch den Paragrafen-Dschungel. Mit überraschenden Erkenntnissen.

Wie immer in unseren Texten zum Schifffahrtsrecht ist dies keine Rechtsberatung. Wir übernehmen keine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben.

Kurzfassung

  • Die Flagge ist keine Tradition, sondern im internationalen Recht der sichtbare Ausdruck, unter dem Gesetz und dem Schutz des Flaggenstaates zu stehen. Verstöße gegen das Flaggenrecht haben gravierende Konsequenzen.
  • Welche Flagge zu führen ist, richtet sich nach dem Eigentümer des Schiffs, nicht nach der Nationalität oder der Laune der Besatzung!
  • Boote im Eigentum von deutschen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Deutschland haben die Pflicht, die deutsche Flagge zu führen.
  • Seegehende Sportboote ab 15m müssen als Nachweis des Rechts zum Führen der Bundesflagge den Eintrag ins Schiffsregister vornehmen. Dieser wird durch das Schiffszertifikat bescheinigt. Boote unter 15m dürfen eingetragen werden.
  • Seegehende Sportboote bis 15m dürfen sich mit dem Flaggenzertifikat eine schriftliche Bescheinigung nach internationalem Recht ausstellen lassen, sind aber explizit von der Pflicht der Dokumentation befreit.
  • Es darf an der dafür vorgesehenen Stelle keine andere als die Bundesflagge geführt werden (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
  • Es muss die Form der Flaggenführung eingehalten werden (Geldstrafe bis 5000€)
  • Es gibt im internationalen Seerechtsübereinkommen und im deutschen Flaggenrecht nur Erwähnung der Nationalflagge des Flaggenstaats, aber keine Erwähnung der Gastlandflagge oder anderer Flaggen, die an anderer Stelle geführt werden.

Die Internationale Grundlage: Flaggenrecht ist Staatsangehörigkeit und Pflicht

Die Flaggenführung auf Sportbooten ist weit mehr als eine Frage der Etikette. Sobald ein Sportboot internationale Gewässer befährt, wird die Nationalflagge zum zentralen Nachweis der Staatsangehörigkeit des Schiffes und zur Grundlage staatlicher Kontrolle.

Völkerrechtliche Verankerung: SRÜ/UNCLOS und der „Genuine Link“

Die grundlegenden Regeln der Flaggenführung sind im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (engl. United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS) verankert. Gemäß Artikel 91 UNCLOS legt jeder Staat „die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen.“

Der zentrale Grundsatz lautet: Schiffe besitzen die Nationalität des Staates, dessen Flagge sie berechtigt sind zu führen. Die Flagge ist damit die sichtbare Urkunde der Staatsangehörigkeit. UNCLOS fordert, dass eine „echte Verbindung“ (genuine link) zwischen dem Staat und dem Schiff existieren muss. Als Konsequenz dieser Pflicht muss jeder Staat den Schiffen, denen er das Recht zur Führung seiner Flagge erteilt hat, explizit entsprechende Dokumente ausstellen (Art. 92.2). Auf diese Dokumente gehen wir weiter unten genauer ein.

Schiffe fahren laut Artikel 92 dann auch „unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt (…)“ und „darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, außer im Fall eines tatsächlichen Eigentumsübergangs oder eines Wechsels des Registers.“ Im zweiten Absatz von Art. 92 wird dann auch gleich eine erste Konsequenz bei Missachtung geregelt: „Ein Schiff, das unter den Flaggen von zwei oder mehr Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann keine dieser Staatszugehörigkeiten gegenüber dritten Staaten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden.“ Die Folgen für staatenlose Schiffe sind dabei enorm, dazu später aber mehr.

Im Ergebnis gilt dann auch: Die Flagge ist fest mit dem Schiff verbunden. Sie ist kein Mittel des Selbstausdrucks der aktuellen Chartercrew und darf deshalb auch nicht nach Belieben gegen eine andere, bspw. deutsche Flagge getauscht werden. Wir haben diesen Reflex schon mehrfach bei Gästen unserer benachbarten Charterflotte beobachtet. Dieses Verhalten fällt unter die Straftatbestände und kann ins Gefängnis führen.

Die Flagge ist somit keine symbolische Tradition. Sie ist die primäre Rechtsgrundlage dafür, dass nur ein Staat „Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe“ (Art. 94.1 UNCLOS) ausüben darf. Die korrekte Dokumentation dient demnach als Nachweis dafür, dass Deutschland seine Pflichten als Flaggenstaat, wie sie in Artikel 94 UNCLOS detailliert sind, erfüllt und die gesetzgebende Verantwortung für das Schiff trägt.  Der Flaggenstaat ist nämlich verpflichtet zu gewährleisten, dass das eigene Schiff internationale Sicherheitsvorschriften erfüllt und anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche einhält.

Weitere Details zum internationalen Flaggen- und Schiffsregisterrecht gibt es auch in diesem Foliensatz von der IMO.

Folgen bei Nichtbeachtung des internationalen Flaggenrechts

Wenn ein Schiff unberechtigt eine Flagge führt oder die Berechtigung zur Flaggenführung nicht durch die entsprechenden staatlichen Dokumente nachgewiesen werden kann, entstehen erhebliche rechtliche Risiken.

Ein Schiff, das keine Nationalität nachweisen kann oder das nach Belieben zwei oder mehrere Flaggen führt, riskiert, als staatenloses Schiff behandelt zu werden. Missbrauch mehrerer Flaggen wird in Art. 92 Abs. 2 mit dem Aberkennen aller geführten Flaggen gestraft und man gilt als „Schiff ohne Staatszugehörigkeit“. Staatenlose Schiffe genießen keinen Schutz durch einen Flaggenstaat. Die Liste der Folgen ist dabei vielfältig:

  • Staatenlose Schiffe fallen in das Recht des Betretens durch Kriegschiffe (Art. 110). D.h. man muss Besuch von jeder beliebigen Kriegsmarine dulden.
  • Darüber hinaus steht ein Schiff nur durch die korrekte und nachgewiesene Flaggenführung unter dem Schutz seines Flaggenstaates, was bei Zwischenfällen, Seeunfällen oder Kontrollen im Ausland von größter Bedeutung ist.
    • Art. 94 (7) gibt dem Flaggenstaat das Recht, nach Seeunfällen an den Untersuchungen zur Unfallursache teilzuhaben.
    • Bei bestimmten strafrechtlichen und disziplinarischen Verfahren darf „nur von den Justiz- oder Verwaltungsbehörden des Flaggenstaats oder des Staates eingeleitet werden, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt.“ (Art. 97 (1)).
    • Ein Festhalten oder ein Zurückhalten des Schiffes darf, selbst zu Untersuchungszwecken, nur von den Behörden des Flaggenstaats angeordnet werden. (Art. 97(3)).

Deutsches Flaggenrecht: Das Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG)

Wir haben gesehen, dass Art. 91 UNCLOS den Staaten erlaubt, selbst zu regeln, wann sie einem Schiff die Erlaubnis zum Führen seiner Flagge erteilen. Das deutsche Flaggenrecht ist im Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz – FlaggRG) geregelt. Dieses Gesetz legt fest, wann und wie die Bundesflagge (Schwarz-Rot-Gold) auf deutschen Booten zu führen ist.

Darüber hinaus gibt es jeweils spezifische Flagenverordnungen:

Definition von Seeschiffen und Binnenschiffen für Sportboote

Das FlaggRG unterscheidet strikt zwischen Seeschiffen (Erster Abschnitt) und Binnenschiffen (Zweiter Abschnitt). Die Einordnung des Sportbootes bestimmt die vorgeschriebenen Dokumente und spezifische Pflichten.

  • Seeschiffe: Sportboote gelten als Seeschiffe, wenn sie „aufgrund ihrer Bauart zur Seefahrt bestimmt sind“. Was dies bedeutet, ist im Flaggenrecht nicht weiter spezifiziert, aber das BSH nennt als Kriterien unter anderem die CE-Zertifizierungen A und B.
  • Wichtige Einschränkung: Offene Motorboote, Schlauchboote und Festrumpfschlauchboote (RIBs) fallen nicht unter die Einstufung als Seeschiff und können daher kein Flaggenzertifikat vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erhalten. (FlRV § 15 Abs 2)
  • Binnenschiffe: Fallen unter § 14 FlaggRG. Dies gilt auch für Binnenschiffe, die in Ausnahmefällen seewärts der deutschen Territorialgrenze navigieren und der Schiffssicherheitsverordnung unterliegen; hier ersetzt der Schiffsbrief (Eintragung ins Binnenschiffsregister) das Schiffszertifikat (Eintragung ins Seeschiffsregister).  

Das Recht und Pflicht zum Führen der Bundesflagge (FlaggRG § 1 und § 2)

Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge ist an strenge Kriterien hinsichtlich der Nationalität und des Wohnsitzes der Eigner geknüpft.  

  • Zwingendes Recht (§ 1): Deutsche Seeschiffe müssen die Bundesflagge führen, wenn ihre Eigentümer deutsche Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Erlaubnisrecht (§ 2): Die Führung der Bundesflagge ist auch erlaubt, wenn die Eigentümer Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Dies gilt ebenso für Gesellschaften eines EU-Mitgliedstaates, die ihren Hauptsitz in der EU haben und verantwortliche Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland benannt haben, die die Einhaltung deutscher Rechtsvorschriften gewährleisten.
  • Hintergrund der Gleichsetzung: Diese Erweiterung in § 2 stellt sicher, dass Deutschland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Gewährung eines Genuine Link nachkommt und zugleich die Freizügigkeit und Nichtdiskriminierung innerhalb der Europäischen Union respektiert. Entscheidend ist dabei, dass der Anknüpfungspunkt – Wohnsitz, Sitz oder verantwortliche Vertretung in Deutschland – den substanziellen Link zum Flaggenstaat garantiert.

Binnenschiffe (§ 14): „Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge ausschließlich die Bundesflagge führen.“ Flaggen deutscher Bundesländer oder andere deutsche Heimatflaggen sind nur zusätzlich erlaubt.

Im Ergebnis bedeutet dies:

Unabhängig von vorhandenen Bescheinigungen ist auf Booten mit deutschem Eigner die deutsche Flagge zu führen. Und zwar Binnen- wie Seewärts.

Das Verbot anderer Nationalflaggen und Fantasieflaggen

Das FlaggRG schränkt die Nutzung anderer Flaggen an der Stelle der Nationalflagge strikt ein (§ 6 Abs. 1 FlaggRG). Dies bedeutet, dass das Führen einer fremden Nationalflagge, einer Fantasieflagge oder der Europaflagge anstelle der Bundesflagge am vorgesehenen Platz einen Verstoß gegen das Flaggenrechtsgesetz darstellt. Ein Verstoß wird nach § 15 FlaggRGmit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Das Gesetz sieht vor, dass an der Position, an der die Bundesflagge gesetzt wird oder regelmäßig gesetzt werden soll (Heck), andere Flaggen nur zum Zweck der Signalgebung verwendet werden dürfen (§ 8 Abs. 3 FlaggRG).

Die Einschränkung bezieht sich ausschließlich auf den für die Bundesflagge vorgesehenen Platz. Andere Stellen sind von dieser Regelung nicht betroffen. Aber eine Piratenflagge unter der Saling kann in bestimmten Regionen dennoch unangenehme Situationen provozieren.

Der Nachweis der Flaggenberechtigung: Dokumente im Vergleich

Internationale Kontrollen prüfen den Nachweis der Berechtigung zur Flaggenführung. Die Staaten sind nach Art. 91 SRÜ/UNCLOS (siehe oben) verpflichtet, diese Erlaubnis zu bescheinigen. Hierfür dienen unterschiedliche Dokumente, deren juristische Bedeutung variiert.

Das Schiffszertifikat

ist das höchstrangige deutsche Nationalitätsdokument der Seeschifffahrt.

Schiffszertifikat. Quelle: Deutscher Segler-Verband, CC0, via Wikimedia Commons
Schiffszertifikat. Quelle: Deutscher Segler-Verband, CC0, via Wikimedia Commons
  • Rechtliche Verankerung: Das Schiffszertifikat wird ausgestellt, wenn ein Schiff in das Seeschiffsregister bei einem Registergericht eingetragen wird. Dies ist für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter übersteigt, zwingend vorgeschrieben (Registerpflicht). Diese Pflicht zur Anmeldung eines Seeschiffes zur Eintragung ergibt sich aus § 10 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung (SchRegO), wenn das Schiff nach § 1 FlaggRG die Bundesflagge führen muss. Von dieser Pflicht sind Seeschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter nicht übersteigt, explizit ausgenommen. Für kleinere Schiffe kann eine Eintragung auf Antrag erfolgen.
  • Funktion: Es ist der formelle völkerrechtliche Nachweis der Nationalität im Sinne des UNCLOS-Artikels 91 und des FlaggRG. Zudem dient es dem Identifizieren des Seeschiffes durch Vergabe einer Kennung, dem Offenlegen der Staatsangehörigkeit des Schiffseigners sowie dem Eintragen der Eigentumsverhältnisse am Schiff und von Schiffshypotheken.
  • Zielgruppe: Es ist für Seeschiffe mit einer Rumpflänge über 15 Metern vorgeschrieben, für kleinere ist es freiwillig.
  • Ausstellende Behörde: Das Registergericht stellt es aus. Erforderlich ist dafür jedoch ein Schiffsmessbrief vom BSH. Dieser wird nur nach tatsächlicher Vermessung durch die Behörde ausgestellt. Für Sportboote unter 24m Rumpflänge gibt es ein vereinfachtes Verfahren, bei dem mit entsprechenden Dokumenten die benötigten Daten nachgewiesen werden können. Der Schiffsmessbrief kann mit Hilfe des elektronischen Personalausweises auf der Seite des BSH beantragt werden oder per Post. Details zum Schiffsmessbrief gibt es auch auf der Verwaltungsseite des Bundes.
  • Eignungsprüfung: Bei dieser obligatorischen Registrierung wird die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht automatisch angenommen. Vielmehr unterliegen Schiffe dieser Größe den umfassenderen Sicherheitsvorschriften des Schiffssicherheitsgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen. Die Einhaltung dieser Sicherheitsstandards wird durch zusätzliche technische Kontrollen und Besichtigungen nachgewiesen, die unabhängig von der bloßen Erteilung der Flaggenberechtigung erfolgen.

Das Flaggenzertifikat (FZ)

Das Flaggenzertifikat ist in der Praxis wohl das relevante offizielle Dokument für die meisten Hochsee-Sportboote in Deutschland.

  • Rechtliche Verankerung: Das FZ wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) auf Grundlage der Ermächtigung im FlaggRG (§ 22 Abs. 1 Nr. 6 c) und der Flaggenrechtsverordnung (§§ 14-18 FlRV) ausgestellt.
  • Funktion: Es dient als international anerkannter, amtlicher Nachweis über das Recht und die Pflicht, die Bundesflagge zu führen. Das Flaggenzertifikat ist kein Eigentumsnachweis.
  • Zielgruppe: Es ist für Seeschiffe mit einer Rumpflänge unter 15 Metern vorgesehen, insbesondere für Sportboote, die die Voraussetzungen des FlaggRG (§ 1 oder § 2) erfüllen. Im Schiffsregister eingetragene Schiffe können kein Flaggenzertifikat beantragen.
  • Ausstellende Behörde: Die im Gesetz verankerte „Flaggenbehörde“. Laut § 27 FlRV ist dies das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Der Antrag kann per Post oder auf dieser Seite digital mit dem elektronischen Personalausweis erfolgen.
  • Prüfung der Seetauglichkeit: Zur Feststellung, ob ein Sportboot unter 15 Metern als Seeschiff und damit zur Führung eines FZ berechtigt ist, werden vom BSH folgende Kriterien der Seetauglichkeit genannt: „Ist dem Schiff eine CE-Konformität der Klassen A oder B bescheinigt? Verfügt das Schiff über ein wasserfestes Deck und geschlossene Kajüten-Aufbauten für einen längeren Aufenthalt auf See? Offene Motorboote, Schlauchboote und Rigid Inflatable Boats fallen nicht unter die Einstufung als Seeschiff!“

Das BSH spezifiziert übrigens nochmals: „Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland haben das Recht und die Pflicht, die deutsche Flagge zu führen – und zwar unabhängig davon, ob ein Flaggenzertifikat ausgestellt wurde. Dieses ist daher nicht verpflichtend.“

Der Internationale Bootsschein (IBS)

Der Internationale Bootsschein (IBS) ist in der Sportschifffahrt weit verbreitet und international anerkannt, unterscheidet sich aber in seiner formalen Rechtsnatur von FZ und SZ. Rechtlich ist er zunächst nur ein Nachweis der Registrierung eines Kennzeichens für die Binnenschifffahrt.

Internationaler Bootsschein. Quelle: Deutscher Segler-Verband, CC0, via Wikimedia Commons
Internationaler Bootsschein. Quelle: Deutscher Segler-Verband, CC0, via Wikimedia Commons
  • Rechtliche Verankerung: Gemäß § 5 KlFzKV-BinSch ist das auf Basis des IBS vergebene Kennzeichen ein „amtlich anerkanntes Kennzeichen“ und somit rechtlich gleichwertig zu den direkt von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern (WSA/WSV) vergebenen amtlichen Kennzeichen (§ 4 KlFzKV-BinSch) Seine internationale Akzeptanz stützt sich auf die Resolution Nummer 13 der Economic Commission for Europe der Vereinten Nationen (UNECE).
  • Funktion: Der IBS liefert das „amtlich anerkannte Kennzeichen“ für Kleinfahrzeuge unter 20m Länge, die nicht im Schiffsregister eingetragen sind, gemäß der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (§ 2 KlFzKV-BinSch). Er dient als standardisiertes Identifikationsdokument. Zusätzlich wird er insbesondere im EU-internationalen Verkehr und mangels Eintragung in ein Schiffsregister als wichtigster de facto Eigentumsnachweis angesehen und akzeptiert. Seine internationale Akzeptanz basiert auf der Verankerung im UNECE und ist damit vergleichbar mit dem Sportbootführerschein als internationaler Bootsführerschein. Beide sind nationale Implementierungen einer international vereinbarten Empfehlung für Harmonisierung und Standardisierung. Ein Eigentumsnachweis im Sinne des international vorgeschriebenen SRÜ/UNCLOS ist aber einzig das Schiffszertifikat!
  • Zielgruppe: Es ist für Sportboote im Binnenbereich mit einer Rumpflänge unter 20 Metern vorgesehen. Für seegehende Boote unter 15m ergänzt den im Flaggenzertifikat fehlenden Eigentumsnachweis, ohne den aufwändigen Eintrag ins Schiffsregister. Seegehende Boote über 15m benötigen ihn durch den verpflichtenden Eintrag ins Schiffsregister nicht.
  • Ausstellende Behörde: Der IBS wird mit Ermächtigung der Bundesregierung von Verbänden (wie DMYV, DSV, ADAC) ausgegeben (§ 5 KlFzKV-BinSch). Die Bedingungen und Preise sind bei jedem Verband etwas unterschiedlich, für Verbandsmitglieder gibt es meistens Rabatte.
  • Seerecht vs. Binnenrecht: Der IBS wird auf Basis einer UN-Resolution (Resolution Nr. 13 der UN/ECE) als internationales Registrierungsdokument anerkannt. Er dient der Identifizierung im internationalen Verkehr. Im Kontext des Flaggenrechtsgesetzes (FlaggRG) und damit des Seerechts erfüllt der IBS jedoch nicht die formelle Anforderung des völkerrechtlichen Nationalitätsnachweises (UNCLOS Artikel 91 Absatz 2), welche FZ oder SZ vorbehalten bleibt. Dennoch ist er als Nachweis der Registrierung sowohl für Binnenschifffahrtsstraßen als auch für die Seefahrt weithin akzeptiert.

Der IBS hat somit mit der international verankerten Flaggenpflicht aus Art. 91 SRÜ/UNCLOS und dem schriftlichen Nachweis durch den Flaggenstaat also überhaupt gar nichts zu tun! Da im SRÜ einzig die Schiffsregister relevant sind, hat er auch formal keine internationale Bedeutung als Eigentumsnachweis. Sein signifikanter, praktischer Wert ergibt sich rechtlich lediglich aus der de facto Akzeptanz als vereinfachtes Ersatzdokument für die schiere Masse an Sportbooten.

Die Hierarchie der Dokumente

Die juristische Unterscheidung zwischen diesen Dokumenten ist entscheidend. UNCLOS Artikel 91 verlangt, dass der Staat Dokumente zur Berechtigung der Flaggenführung ausstellt. Das FlaggRG definiert diese Berechtigung als Flaggenzertifikat oder Schiffszertifikat.  

Der IBS hingegen ist ein registrierter Identitätsnachweis auf Basis einer UN-Resolution. Er wird nicht direkt vom Staat als völkerrechtlicher Nationalitätsnachweis im Sinne von UNCLOS Artikel 91 Absatz 2 ausgestellt. Für internationale Hafenbehörden und Zollformalitäten ist der IBS oft ausreichend. Bei formalen Kontrollen, die explizit den Nachweis des Rechts zur Flaggenführung gemäß FlaggRG und UNCLOS verlangen (wie beispielsweise bei einer Hafenstaatkontrolle), ist das Flaggenzertifikat oder das Schiffszertifikat jedoch die juristisch bindendere Urkunde, da es direkt vom Flaggenstaat ausgestellt wird.

Die folgende Tabelle verdeutlicht die unterschiedliche rechtliche Stellung dieser Dokumente:

Tabelle 1: Gegenüberstellung der wichtigsten Flaggen-Dokumente für Sportboote

DokumentRechtsgrundlageAusstellerPrimäre FunktionFlaggRG-Bedeutung (Nationalität)
Schiffszertifikat (Schiffsbrief)FlaggRG, SeeschiffsregisterRegistergerichteNationalitätsnachweis (UNCLOS Art. 91)Der bindende völkerrechtliche Nachweis
Flaggenzertifikat (FZ)FlaggRG (§ 22 FlRV), BSHBSHNationalitätsnachweis für Seeschiffe < 15 mDer bindende völkerrechtliche Nachweis
Internationaler Bootsschein (IBS)UN/ECE Resolution Nr. 13 Verbände mit Ermächtigung (DSV, DMYV, ADAC)Registrierungs- und internationales ReisedokumentAmtlich anerkannter Identitätsnachweis, ersetzt FZ/SZ nicht formell

Die Praktische Flaggenführung und Bußgeldvorschriften

Das deutsche Flaggenrecht kodifiziert die korrekte Flaggenführung über das seemännische Brauchtum und gibt diesem damit die gesetzliche Verbindlichkeit.

Brauchtumsregeln zur Flaggenführung als Gesetz

Das FlaggRG verankert die Einhaltung maritimer Traditionen explizit als rechtliche Pflicht. Die Bundesflagge muss „in der im Seeverkehr für Schiffe dieser Art üblichen Weise“ geführt werden (§ 8 Abs. 2 FlaggRG). Diese Vorschrift gilt wegen § 14 Absatz 2 auch für Binnenschiffe.  

Wo ist die „korrekte“ oder „übliche“ Weise definiert? Die seemännisch korrekte Flaggenführung wird nicht in einem separaten Paragraphen des FlaggRG detailliert definiert oder in einer spezifischen Rechtsverordnung erschöpfend aufgelistet. Stattdessen verweist § 8 Abs. 2 FlaggRG direkt auf die „in der im Seeverkehr für Schiffe dieser Art üblichen Weise“. Das Gesetz nimmt somit auf das etablierte, allgemein anerkannte seemännische Brauchtum Bezug, das dadurch unmittelbar rechtliche Geltung erlangt.  

Damit sind etablierte Seemannsregeln – wie das Hissen der Flagge bei Sonnenaufgang und das Niederholen bei Sonnenuntergang, die korrekte Platzierung der Gastlandflagge oder die Wahl einer angemessenen Flaggengröße im Verhältnis zum Schiff – keine bloßen Empfehlungen, sondern rechtlich bindende Vorschriften. Das Gesetz verzichtet auf eine detaillierte Definition des Brauchtums, verweist aber auf die im Seeverkehr übliche Weise und macht deren Missachtung damit sanktionierbar. Das Führen einer verschmutzten, zerrissenen oder in sonstiger Weise unseemännisch geführten Flagge kann demnach als Verstoß gegen die Art und Weise der Flaggenführung gewertet werden.

Die Dokumenten- und Flaggenpflichten

Aus dem FlaggRG ergeben sich zwei zentrale Pflichten, deren Missachtung direkt geahndet werden kann:

  1. Ausweispflicht: Ohne „Ausweis“ darf keine Flagge gesetzt werden. Ausnahme: Sportboote, die nicht in die Registerpflicht fallen, also die unter 15m Länge (§ 4 Abs. 2 FlaggRG). Kleine Sportboote dürfen die Flagge also auch ohne Flaggenzertifikat und ohne Schiffszertifikat führen. Der schriftliche Ausweis bleibt freiwillig. Für Sportboote über 15m gilt: Ohne Schiffszertifikat bleibt das Boot im Hafen.
  2. Pflicht zur Mitführung von Dokumenten: Die vorgeschriebenen Urkunden (Schiffszertifikat oder der einseitige „Auszug aus dem Schiffszertifikat“) müssen während der Reise stets an Bord mitgeführt werden (§ 4 Abs. 2 FlaggRG).

Pflicht zum Zeigen der Flagge: Die Bundesflagge muss beim Ein- und Auslaufen in einen Hafen gezeigt werden (§ 8 Abs. 3 FlaggRG).  

Zusätzliche Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten

Neben der Pflicht zur Flaggenführung und dem Mitführen des Nationalitätsdokuments ergeben sich aus dem Flaggenrechtsgesetz und den Registrierungspflichten weitere Vorschriften zur Kennzeichnung des Schiffes.

Namens- und Heimathafenpflicht

Jedes Seeschiff ist verpflichtet, an seinem Bug oder am Heck den Schiffsnamen und am Heck den Heimathafen anzugeben.

  • „Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat (..) erteilt ist, muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist stattdessen (…) in gleicher Weise der Registerhafen zu führen.“
  • „Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und gültig ist, muss den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.“

Diese Pflicht ist in § 9 des Flaggenrechtsgesetzes verankert, und ein Verstoß gegen diese Kennzeichnungspflichten kann ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.  

IMO-Nummer und Stammdatendokumentation

(Für Sportboote eher irrelevant, aber der Vollständigkeit halber erwähnt)

Für bestimmte, in das Register eingetragene Seeschiffe, besteht die Pflicht zur Anbringung der IMO-Schiffsidentifikationsnummer und einer zusätzlichen Markierung. Diese Kennzeichnung muss dauerhaft und in einer Weise erfolgen (z.B. als Relief oder aufgenietet), dass sie nicht leicht unkenntlich gemacht werden kann. Die Pflicht zur korrekten Anbringung der IMO-Nummer ist ebenso im Katalog der Ordnungswidrigkeiten des FlaggRG aufgeführt und somit sanktionierbar.  

Registrierungszeichen (IBS)

Beim Internationalen Bootsschein (IBS) wird dem Sportboot ein amtlich anerkanntes Kennzeichen zugewiesen. Dieses Kennzeichen muss gemäß der Kleinfahrzeug-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) für den Binnenbereich gut sichtbar am Schiff angebracht werden, um die Identifizierung zu gewährleisten.

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Straftatbestände (§ 15 FlaggRG)

Das FlaggRG legt in § 15 klar fest, dass Verstöße gegen die Vorschriften zur Flaggenführung als Straftat geahndet werden.  Sie werden „mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft“. Bestraft wird immer der „Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortliche“.

  • Führen einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge an der dafür vorgesehenen Stelle. Dies betrifft insbesondere das Führen einer fremden Nationalflagge oder einer Fantasieflagge am Heck.
  • Unbefugtes Führen der Bundesflagge: Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn diese hierzu nach § 1, 2, 10 oder § 11 berechtigt sind. Der Staat bestraft also
  • Unbefugtes Führen einer Dienstflagge: Eine Dienstflagge darf nur von Schiffen geführt werden, denen dies explizit zugestanden wird. Die unbefugte Verwendung staatlicher Hoheitszeichen wird als Verletzung der staatlichen Autorität gewertet. Das bedeutet, auch der Bundesadler ist auf der Flagge tabu!

Wichtig: In § 17 wird klargestellt, dass unbefugtes Führen der Bundesflagge oder einer Dienstflagge unabhängig vom Recht des Tatorts geahndet wird. Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden, will der Staat also ebenfalls ahnden.

Ordnungswidrigkeiten (§ 16 FlaggRG)

in § 16 finden wir dann die Ordnungswidrigkeiten. Jede von ihnen kann „mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“ Verwaltungsbehörde zur Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten ist „die Flaggenbehörde“ und damit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).  

Im Text wird stark auf andere Paragrafen rückverwiesen. Wir haben versucht, dieses Gewusel in normale Sätze zu übersetzen.

Norm §16 FlaggRGVerletzte Bezugsnorm (Aufgelöst)Konkreter Tatbestand (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)Täterkreis
Abs. 1 Nr. 1§ 4 Abs. 2 (Urkundenpflicht)Das Nichtmitführen des vorgeschriebenen Ausweises (§ 3 a-c) oder eines beglaubigten Schiffszertifikatsauszugs an Bord während der Reise.Führer/Verantwortlicher
Abs. 1 Nr. 2§ 8 Abs. 3 (Zeigen der Flagge)Das Unterlassen des Zeigens der Bundesflagge beim Einlaufen in einen Hafen oder beim Auslaufen.Führer/Verantwortlicher
Abs. 1 Nr. 3§ 9 Abs. 1 (Schiffsbezeichnung)Das Nichtführen des Schiffsnamens an beiden Seiten des Bugs oder des Namens/Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen.Führer/Verantwortlicher
Abs. 2 Nr. 1§ 8 Abs. 2 (Art und Weise der Flaggenführung)Zuwiderhandlung gegen die im Seeverkehr übliche Art und Weise der Flaggenführung oder Setzen anderer Flaggen als Signalflaggen an der Position der Bundesflagge.Führer/Verantwortlicher
Abs. 2 Nr. 1a§ 9a Abs. 1 oder 2 (IMO/SOLAS-Markierung)Nicht dafür Sorge tragen, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder die zusätzliche Markierung (gemäß SOLAS Kap. XI-1, R. 3 Abs. 4.2) deutlich sichtbar angebracht ist.Schiffsführer/ Verantwortlicher (Eigentümerpflicht)
Abs. 2 Nr. 3§ 2 Abs. 3, § 7a Abs. 2, § 11 Abs. 2 (Anzeigepflicht)Die vorgeschriebene Anzeige (z. B. über Wechsel der Berechtigung oder Verlust des Schiffes) wird nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.Verantwortlicher/ Anzeigepflichtiger
Tabelle: Ordnungswidrigkeiten nach § 16 FlaggRG.

Fazit

Die Flaggenführung auf Sportbooten nach deutschem Recht ist ein direkt aus dem Völkerrecht (UNCLOS) abgeleitetes Thema, dessen Einhaltung in Deutschland durch das Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG) streng geregelt wird. Die Bundesflagge ist das völkerrechtliche Symbol der deutschen Jurisdiktion über das Schiff.

Für Sportbootfahrer ist es essentiell, die juristische Unterscheidung zwischen den Dokumenten zu verstehen: Das Flaggenzertifikat (FZ) oder das Schiffszertifikat (SZ) sind die formellen, staatlich ausgestellten Nachweise des Rechts zur Flaggenführung und damit der Nationalität nach UNCLOS. Der Internationale Bootsschein (IBS) ist ein wichtiges Registrierungs- und Reisedokument, ersetzt jedoch FZ oder SZ nicht formal als völkerrechtlicher Nationalitätsnachweis. Dafür wird er als Eigentumsnachweis akzeptiert, wenn auch ohne rechtlich bindenden Status.

Die rechtliche Komplexität ergibt sich daraus, dass das FlaggRG die seemännischen Brauchtumsregeln (die „übliche Weise“ der Flaggenführung) explizit in sanktionierbare Normen überführt. Wer gegen die Pflichten zur Dokumentenmitführung, zum Zeigen der Flagge beim Ein- und Auslaufen oder gegen das seemännische Brauchtum verstößt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro. Die korrekte Flaggenführung ist somit nicht nur ein Ausdruck der Seemannschaft, sondern eine unumgängliche rechtliche Pflicht.

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